21 Treffer in 21 Gerichtsentscheidungen und 0 Vorschriften
VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Gasthof, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, streitige Förderung für Kosten betreffend die Sanierung und Erweiterung der Toilettenanlage sowie betreffend den Sauberlauf - Schmutzfangmatte - des Eingangsbereichs und die Stuhlpolsterung, Maßnahmen nicht primär zur Erfüllung pandemiebedingter Hygienekonzepte und zur Existenzsicherung erforderlich, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, kein Vertrauensschutz durch inoffizielle Positivlisten, kein Vertrauensschutz wegen vorbehaltener Schlussprüfung
Urteil vom 13.02.2023 – W 8 K 22.1507
VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, feste Lüftungsanlage, Veranstaltungshalle, Digitalisierungsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Umbaumaßnahmen, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall
Urteil vom 13.02.2023 – W 8 K 22.1310
VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Neustarthilfe, Überbrückungshilfe IV, Phase 5, Geschäft mit Uhren und Schmuck, keine Klagebegründung, fehlende Antragsberechtigung, kein Nachweis über dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit am Markt, bestandskräftige erweiterte Gewerbeuntersagung vor Antragstellung, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, Bezugnahme auf Bescheid und Verweis auf Vorbringen der Beklagten
Urteil vom 03.07.2023 – W 8 K 22.1504
VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzung, elektronische Zustellung, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Großhandel mit Tabakware, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinien gemäß der Verwaltungspraxis, Kosten nur förderfähig, wenn im Förderzeitraum fällig, keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung
Urteil vom 14.11.2022 – W 8 K 22.1357
VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Digitalisierungsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Umbaumaßnahmen, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall
Urteil vom 06.03.2023 – W 8 K 22.978
VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Abgrenzung zwischen Soloselbständigen und Unternehmen, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall
Urteil vom 17.04.2023 – W 8 K 22.1233
VG Würzburg: Klage auf Corona-Überbrückungshilfe III
Urteil vom 24.10.2022 – W 8 K 21.1263
VG Würzburg: Erhöhung bereits gewährter Corona-Überbrückungsbeihilfe III Plus
Urteil vom 14.11.2022 – W 8 K 22.1124
VG Würzburg: Kein Anspruch einer Reinigungsfachkraft in einem Krankenhaus/Klinikum auf Bayerischen Corona-Pflegebonus
Urteil vom 08.02.2021 – W 8 K 20.1567
VG Würzburg: Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Prostitutionsstätte mit Tabledance-Lounge, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, streitige Förderung für Weitervermietung von angemieteten Räumlichkeiten für die dortige Erbringung körpernaher Dienstleistungen, kein unmittelbarer Zusammenhang mit Geschäftstätigkeit des Unternehmens, variable Kosten, auf die durch eigene unternehmerische Entscheidung, Einfluss genommen werden kann, anders als bei Hotel oder Gaststätte keine Erbringung der Dienstleistungen in weitervermieteten Zimmern durch eigenes Personal, sondern durch Selbständige, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe
Urteil vom 17.04.2023 – W 8 K 22.1835